- Rente
- I. Theorie der Preisbildung/Kapitaltheorie:Preis eines vollständig immobilen ⇡ Produktionsfaktors, dessen Angebotskurve vollkommen unelastisch ist.- Vgl. auch ⇡ Quasirente.II. Sozialversicherung/-recht:1. Begriff: An regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten aufgrund von Rechtsansprüchen zu zahlende Geldbeträge. Beim Empfänger stellen R. ein ⇡ Renteneinkommen dar.- 2. Arten: a) Allgemein: (1) Hinsichtlich der Dauer der Auszahlung: (a) ⇡ Zeitrente; (b) ⇡ Leibrente; (c) ewige Rente oder Dauerrente. (2) Hinsichtlich der Höhe der Beträge: (a) Konstante R.; (b) nach bestimmten Richtlinien (arithmetisch oder geometrisch) steigende oder fallende R. (3) Nach dem Zeitraum, für den gezahlt wird: (a) Nachschüssige (postnumerando) R.: Jeweils am Ende des Zeitabschnitts; (b) vorschüssige (pränumerando) R.: Am Anfang des Zeitabschnitts bezahlt; (c) aufgeschobene R.: Zahlung beginnend erst nach einer Anzahl von Jahren (Formen der R.-Versicherung); (d) abgebrochene R.: Zahlung hört von einem bestimmten Zeitpunkt an auf; (e) unterbrochene R.: Zwischen den Rentenzahlungen liegen Leerzeiten.- Berechnung der R.: ⇡ Rentenberechnung.- b) R. als Einkommen aufgrund von Rechtsansprüchen: (1) Renten in Form von ⇡ Ruhegehalt: Vergütung für frühere Dienstleistungen. (2) R. aufgrund eines gesetzlichen Versorgungsanspruches: Kriegsbeschädigtenrenten (⇡ Beschädigtenrenten) oder ⇡ Hinterbliebenenrenten. (3) R. aus sonstigen Versicherungsansprüchen: (a) Unfallrenten seitens der ⇡ Berufsgenossenschaft; (b) R. aus der ⇡ Arbeiterrentenversicherung, ⇡ Angestelltenversicherung, ⇡ Knappschaftsversicherung aus Pensionskassen etc. (4) R. aus Vertrag: ⇡ Betriebliche Altersversorgung, ⇡ Lebensversicherung. (5) ⇡ Mindestrente.- Teilweise werden diese R. nur auf Antrag gewährt. Die Anträge sind sofort nach Eintritt des Versicherungsfalls zu stellen, ohne Rücksicht darauf, ob zu diesem Zeitpunkt schon alle Unterlagen beigefügt werden können.III. Steuerrecht:1. Begriff: Periodisch wiederkehrende gleichbleibende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die ihren Rechtsgrund in einem einheitlich nutzbaren, selbstständigen Rentenstammrecht haben und auf das Leben eines Menschen oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährt werden. Renten sind zu unterscheiden von anderen dauernden Lasten, anderen dauernden Bezügen und Kaufpreisraten.- 2. Einzelregelungen: ⇡ Rentenbesteuerung.IV. Soziale Sicherung:1. R. als Einkommensersatz: Regelmäßige Zahlung an Anspruchsberechtigte aus privater oder betrieblicher Altersvorsorge sowie im Rahmen der ⇡ sozialen Sicherung.- Beispiel: ⇡ Alterssicherung, Kriegsopferversorgung, ⇡ Lastenausgleich.- Vgl. auch ⇡ Rentenbesteuerung.- 2. R. als Produktionsfaktorentlohnung: ⇡ Grundrente, ⇡ Qualitätsrente.- Anders: ⇡ Produzentenrente.V. Wertpapiere: ⇡ Rentenwerte.VI. Finanzmathematik:Gleichbleibende Zahlungen (Ein- oder Auszahlungen), die in regelmäßigen Abständen geleistet werden. Man unterscheidet zwischen einer vorschüssigen R. (Rentenraten werden zu Beginn eines Jahres fällig) und einer nachschüssigen R. (Rentenraten werden am Ende eines Jahres fällig).- Vgl. auch ⇡ Rentenrechnung. Literatursuche zu "Rente" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.